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Neue APO II
Stellungnahme des VDS (SH) und AfS (SH)
15. Aug. 2011 – Zum 1. August 2011 wird eine Reform der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrkräfte (APOII) in Kraft treten. Wichtige Punkte der Reform sind die Ausbildung in festen, nach Möglichkeit regionalen Gruppen, eine Erhöhung der Pflichtveranstaltungen und dafür eine Reduktion es Wahlbereichs und eine Erhöhung der Zahl der Beratungsbesuche durch die StudienleiterInnen.Der VDS (SH) hat gemeinsam mit dem AfS (SH) zur Anhörungsfassung eine Stellungnahme abgegeben, in der er die Reform im Grundsatz begrüßt, jedoch einige Punkte kritisiert bzw. anmahnt:
1. Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 5)
Weil beim Erlernen des Unterrichtens die ganze Persönlichkeit der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst einbezogen wird, benötigen Entwicklungen und Lernprozesse aber auch Zeit. Die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate inklusive Prüfung ist für die musikpädagogischen Verbände deshalb nicht vorstellbar.
2. Ausbildung durch das IQSH (§ 10)
Die Einrichtung von festen Ausbildungsgruppen ermöglicht zusammen mit der Erhöhung der Pflichtveranstaltungen ein kontinuierlicheres, aufbauendes Lernen und wird deshalb als Verbesserung begrüßt.
Die Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen an Schulen ist wegen der Theorie-Praxis-Verzahnung ausgesprochen sinnvoll, nur muss die Bereitstellung eines adäquaten und angemessen ausgestatteten Raumes gewährleistet sein. Im Fach Musik ist in der Regel ein Fachraum nötig.
Die Regionalisierung der Ausbildungsgruppen ist zu befürworten, da für die Lehrkräfte in Ausbildung die langen Fahrwege verringert werden und eine engere Zusammenarbeit der Studienleiterinnen und Studienleiter mit den Ausbildungsschulen ermöglicht wird. In einem kleinen Fach wie Musik wird allerdings eine Aufteilung auf vier Regionen nicht möglich sein. Diejenigen Lehrkräfte in Ausbildung, die Musik als einziges Fach haben, werden zusätzlich zu einer einzigen Gruppe zusammengefasst werden. Es wäre wünschenswert, bei der Zuweisung dieser letztgenannten Gruppe auf eine regionale Konzentration zu achten, um die Fahrwege nicht zu weit werden zu lassen.
3. Ausbildungsberatung (§ 11)
Die Erhöhung der Ausbildungsberatungen wird ausdrücklich begrüßt. Im Sinne des kontinuierlichen, aufbauenden Lernens im fachbezogenen Unterricht wäre eine Erhöhung von drei auf fünf fachbezogene Beratungsbesuche allerdings wünschenswert.
4. Ausbildungsdokumentation (§ 12)
Die Einbeziehung der Reflexion der Hausarbeit im Portfolio an Stelle der Präsentation der Hausarbeit am Examenstag ist ausgesprochen sinnvoll.
5. Hausarbeit (§ 13)
Eine Zweitkorrektur der Hausarbeit wäre unbedingt wünschenswert.
6. Zulassung zur Prüfung (§ 18)
Eine Zulassung zur Prüfung sollte nicht möglich sein, wenn eine Hausarbeit mit „ungenügend“ bewertet worden ist. Zur Begründung s. u.
7. Prüfung (§ 20)
Begrüßt werden die ausdrückliche Einbeziehung der Fachdidaktik in die mündliche Prüfung sowie die Einführung der Benotung des abschließenden Prüfungsgesprächs.
Die Regelung, dass für ein Bestehen der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen in sämtlichen Prüfungsteilen notwendig sind, wird als eine unangemessene Verschärfung der Anforderungen angesehen, die bei den Lehrkräften in Ausbildung mit Recht Prüfungsangst hervorrufen wird. Es ist immer möglich und in der Praxis auch nicht selten, dass ein Prüfungsteil, etwa eine Lehrprobe oder eine mündliche Prüfung, misslingt. Ein Nichtbestehen der Prüfung wäre in solch einem Fall nicht angemessen, zumal andere Prüfungsteile häufig deutlich besser bewertet werden. Dazu kommt, dass es auch möglich sein muss, eine mangelhafte Leistung in einem Zeugnis zu dokumentieren. Daher wird folgende Formulierung vorgeschlagen: Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als ein Prüfungsteil mit „mangelhaft“ oder wenn ein Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet worden ist.


